Eine Frage von sudetendeutschen Jugendlichen an unseren Verband:
„Handelt es sich bei uns Sudetendeutschen um Reichsdeutsche, Bürger der Bundesrepublik Deutschland, Bürger der Republik Österreich oder doch um Bürger der Tschechischen Republik?“
Einordnung einer komplexen staats- und völkerrechtlichen Frage
Die Frage nach der staatsrechtlichen Einordnung von uns Sudetendeutschen ist bis heute Gegenstand historischer, juristischer und politischer Diskussionen. Sie berührt grundlegende Themen wie Staatsangehörigkeit, Minderheitenrechte, Vertreibung und die Folgen tiefgreifender Umbrüche im Europa des 20. Jahrhunderts. Eine eindeutige Antwort ist nur möglich, wenn historische Entwicklungen, rechtliche Regelungen und individuelle Lebensläufe differenziert betrachtet werden.
1. Die Sudetendeutschen vor 1918: Bürger der Habsburgermonarchie
Bis zum Ende des Ersten Weltkriegs lebten die deutschsprachigen Bewohner Böhmens, Mährens und Sudetenschlesiens als Staatsbürger der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Eine „sudetendeutsche“ Staatsangehörigkeit existierte nicht; vielmehr handelte es sich um Deutsche in den böhmischen Kronländern der Monarchie. Ihre staatsrechtliche Zugehörigkeit war eindeutig österreichisch, ihre kulturelle und sprachliche Identität deutsch.
2. Zwischenkriegszeit: Staatsbürger der Tschechoslowakei
Mit der Gründung der 1. Tschechoslowakischen Republik im Jahr 1918 wurden die Sudetendeutschen – gegen ihren mehrheitlich artikulierten Willen – zu tschechoslowakischen Staatsbürgern. Völkerrechtlich war diese Staatsangehörigkeit eindeutig, auch wenn sie politisch und emotional vielfach abgelehnt wurde. Die Sudetendeutschen bildeten fortan eine nationale Minderheit innerhalb des tschechoslowakischen Staates. In dieser Phase waren sie weder Reichsdeutsche noch Österreicher, sondern rechtlich Bürger der Tschechoslowakei deutscher Nationalität.
3. 1938–1945: Reichsdeutsche?
Mit dem Münchner Abkommen vom September 1938 und der anschließenden Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich erhielten die dort lebenden Sudetendeutschen in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Zeit kann man sie formal als Reichsdeutsche bezeichnen.
Allerdings war dieser Status zeitlich begrenzt und beruhte auf einem völkerrechtlich höchst umstrittenen Akt, der nach 1945 rückwirkend nicht anerkannt wurde. Die staatsrechtliche Kontinuität dieser Einbürgerung ist daher problematisch und wurde von den Alliierten ausdrücklich verworfen.
4. Nach 1945: Ausbürgerung, Vertreibung und Staatenlosigkeit
Nach Kriegsende entzog die wiedererrichtete Tschechoslowakei den Sudetendeutschen durch die sogenannten Beneš-Dekrete in der Regel die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft. In der Folge waren viele Sudetendeutsche zunächst staatenlos, bevor sie in ihren Aufnahmeländern eine neue Staatsangehörigkeit erhielten. Die Vertreibung bedeutete somit nicht nur den Verlust der Heimat, sondern auch einen tiefgreifenden Bruch in der staatsrechtlichen Existenz der Betroffenen.
5. Bürger der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich
In der Bundesrepublik Deutschland galten Sudetendeutsche gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes als „deutsche Volkszugehörige“ und konnten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch wenn sie vor 1945 keine deutschen Staatsbürger gewesen waren. Für die große Mehrheit der in Deutschland aufgenommenen Sudetendeutschen wurde dies zur neuen staatsrechtlichen Heimat.
In Österreich wiederum wurden viele Sudetendeutsche als Vertriebene aufgenommen und erhielten im Laufe der Zeit die österreichische Staatsbürgerschaft. Auch hier handelte es sich um eine neue, nicht um eine „Rückkehr“-Staatsangehörigkeit im engeren Sinne.
6. Bürger der Tschechischen Republik?
Heute sind Sudetendeutsche in der Regel keine Bürger der Tschechischen Republik. Zwar besteht seit den 1990er Jahren die Möglichkeit individueller Wiedereinbürgerung unter bestimmten Voraussetzungen, doch stellt dies die Ausnahme dar. Eine kollektive Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft hat es nicht gegeben. Historisch gesehen waren Sudetendeutsche zwar über Jahrzehnte Bürger der Tschechoslowakei, doch besteht daraus angeblich kein automatischer staatsrechtlicher Anspruch in der Gegenwart. Dies gilt es zu prüfen!
7. Fazit: Keine einfache Antwort
Die Frage, „was“ Sudetendeutsche staatsrechtlich sind oder waren, lässt sich nicht mit einer einzigen Kategorie beantworten:
- Vor 1918: österreichische Staatsbürger
- 1918–1938: tschechoslowakische Staatsbürger deutscher Nationalität
- 1938–1945: formell Reichsdeutsche
- Nach 1945: zunächst oft staatenlos, später deutsche oder österreichische
Staatsbürger
Unsere sudetendeutsche Identität scheint daher weniger eine Frage der Staatsangehörigkeit als eine historisch gewachsene kulturelle und geschichtliche Zugehörigkeit. Gerade für uns Heimatvertriebene und unsere Nachkommen bleibt sie ein wichtiger Bestandteil des kollektiven Gedächtnisses – jenseits wechselnder Pässe und staatlicher Grenzen.